§ 1 Fachkräfte-BHZÜV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 1

§ 1. Für Fachkräfte, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen über die Bundeshöchstzahl (§ 12a Abs. 1 AuslBG) hinaus Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, wenn sie über eine der beantragten Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung in einem der folgenden Berufe verfügen:

Maurer/innen

Stukkateur(e)innen

Zimmer(er)innen

Betonbauer/innen

Pflaster(er)innen

Tiefbauer/innen

Dachdecker/innen

Platten- und Fliesenleger/innen

Glaser/innen

Bauspengler/innen

Lüftungsspengler/innen

Bautischler/innen

Möbeltischler/innen

Lackierer/innen

Schmied(e)innen

Kunstschmied(e)innen

Bauschlosser/innen

Maschinenschlosser/innen

Schlosser/innen

Landmaschinentechniker/innen

Baumaschinentechniker/innen

Werkzeug- und Schnittmacher/innen

Dreher/innen

Fräser/innen

GWH-Installateur(e)innen

Schweißer/innen

Kraftfahrzeugmechaniker/innen

Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

Baugeräte- und Kranführer/innen Servicestationsarbeiter/innen Bautechniker/innen mit mittlerer Ausbildung Bautechniker/innen mit höherer Ausbildung

Maschinenbauingenieur(e)innen mit mittlerer Ausbildung

Maschinenbauingenieur(e)innen mit höherer Ausbildung

Starkstromtechniker/innen mit mittlerer Ausbildung

Starkstromtechniker/innen mit höherer Ausbildung Heizungstechniker/innen mit mittlerer Ausbildung Heizungstechniker/innen mit höherer Ausbildung Verkaufstechniker/innen

Datentechniker/innen mit mittlerer Ausbildung Datentechniker/innen mit höherer Ausbildung Servicetechniker/innen mit mittlerer Ausbildung Servicetechniker/innen mit höherer Ausbildung Triebfahrzeugführer/innen

Flughafenarbeiter/innen und Dispatcher/innen

Fahrzeugfertiger/in

Augenoptiker/innen

Reifenmonteur(e)innen

Fleischer/innen

Gaststättenköch(e)innen

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)