Anspruch auf Einsatzzulage
§ 1
(1) Eine Einsatzzulage gebührt folgenden Personen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet und nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, eingesetzt sind, für die Dauer ihres Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes:
- 1. Berufsoffizieren,
- 2. Beamten und Vertragsbediensteten, die nach § 11 WG zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden,
- 3. Militärpiloten auf Zeit.
(2) Die Einsatzzulage tritt während des Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes an die Stelle
- 1. der Nebengebühren nach den §§ 16, 17, 17a, 17b, 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),
- 2. der Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, und
- 3. des Freizeitausgleiches gemäß § 49 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86).
(3) Durch die Einsatzzulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchsbegründende Tätigkeit auch im Einsatz oder bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes weiter ausgeübt wird.
(4) Bei Bediensteten, die der Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/ 1971, unterliegen, sind auf 75 vH der Einsatzzulage die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der anspruchsbegründenden Nebengebühren maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)