§ 1 EWR-Psycholotherapiegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1999

Berufszulassung für EWR-Psychotherapeuten

§ 1

(1) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten im Sinne der Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 21. Dezember 1988, S 16, CELEX-Nr. 389L0048, berechtigt sind, sind zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie in Österreich berechtigt, wenn

  1. 1. sie ein Diplom, mit dem die Ausbildung zum Psychotherapeuten mit Erfolg abgeschlossen worden ist,
  2. 2. die Eigenberechtigung,
  3. 3. die Vollendung des 28. Lebensjahres,
  4. 4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie
  5. 5. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit

    nachgewiesen haben und

  1. 6. in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, eingetragen worden sind.

(2) Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Psychotherapeutenliste sowie ab Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß § 8 gelten die Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)