§ 1 EWR-Psycholotherapiegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2002

Berufszulassung für EWR-Psychotherapeuten

§ 1

(1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16, berechtigt sind, sind zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, nur berechtigt, wenn

  1. 1. sie ein Diplom, mit dem die Ausbildung zum Psychotherapeuten mit Erfolg abgeschlossen worden ist,
  2. 2. die Eigenberechtigung,
  3. 3. die Vollendung des 28. Lebensjahrs,
  4. 4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie
  5. 5. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und
  6. 6. in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes eingetragen worden sind.

(2) Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Psychotherapeutenliste sowie ab Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß § 8 gelten die Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes.

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