Berufszulassung für EWR-Psychotherapeuten
§ 1
(1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16, berechtigt sind, sind zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, nur berechtigt, wenn
- 1. sie ein Diplom, mit dem die Ausbildung zum Psychotherapeuten mit Erfolg abgeschlossen worden ist,
- 2. die Eigenberechtigung,
- 3. die Vollendung des 28. Lebensjahrs,
- 4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie
- 5. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und
- 6. in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes eingetragen worden sind.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Psychotherapeutenliste sowie ab Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß § 8 gelten die Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes.
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