Prüfung der Gleichwertigkeit
§ 1
§ 1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die eine Anerkennung ihrer Berufsberechtigung als klinischer Psychologe oder als Gesundheitspsychologe in Österreich beantragen, haben die Gleichwertigkeit ihrer fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales prüfen zu lassen. Erforderlichenfalls ist zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualifikation ein Sachverständigengutachten einzuholen.
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