§ 1 Evangelisch-theologische Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen Grundsätze und Ziele

§ 1.

Das Studium der evangelischen Theologie dient im Sinne des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, und des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung, der wissenschaftlichen Berufsvorbildung der Theologen, vor allem des geistlichen Nachwuchses für die Evangelische Kirche, der wissenschaftlichen Berufsfortbildung der Absolventen, der Entwicklung der theologischen Wissenschaft, der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Aufgaben, die im Zusammenwirken mehrerer Wissenschaften bewältigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10009893

Dokumentnummer

NOR12124751

alte Dokumentnummer

N7199327247J

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