Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung bestimmt jene Daten über börsliche und außerbörsliche Transaktionen von Strom- bzw. Erdgashändlern im Energiegroßhandel, welche für eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und der E-Control, der Bundeswettbewerbsbehörde sowie der Europäischen Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf jederzeit zur Verfügung zu stellen sind. Weiters wird die Form, in der diese bei Bedarf zu übermitteln sind, bestimmt.
Schlagworte
Stromhändler
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017
Gesetzesnummer
20008014
Dokumentnummer
NOR40142776
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