§ 1 ETA-VO

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2012

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung bestimmt jene Daten über börsliche und außerbörsliche Transaktionen von Strom- bzw. Erdgashändlern im Energiegroßhandel, welche für eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und der E-Control, der Bundeswettbewerbsbehörde sowie der Europäischen Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf jederzeit zur Verfügung zu stellen sind. Weiters wird die Form, in der diese bei Bedarf zu übermitteln sind, bestimmt.

Schlagworte

Stromhändler

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017

Gesetzesnummer

20008014

Dokumentnummer

NOR40142776

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