§ 1 ERV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs

§ 1

(1) Alle Eingaben und Beilagen von Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften können nach Maßgabe der §§ 5, 8a, 9 und 10 elektronisch eingebracht werden.

(2) Ein zur Verbesserung (§§ 84, 85 ZPO) zurückgestellter verfahrenseinleitender Schriftsatz ist in der Form zu verbessern, dass er unter Hinweis auf das mitgeteilte Aktenzeichen als Ersteingabe im Sinne der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 in elektronischer und verbesserter Form neuerlich eingebracht wird. Sonstige zur Verbesserung zurückgestellte Schriftsätze können elektronisch als Folgeeingabe eingebracht werden. Verbesserungen im Firmenbuchverfahren sind als Folgeantrag im Sinne der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 einzubringen.

(3) Erledigungen und Beilagen können nach Maßgabe des § 5 an Einbringer, die vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch gemacht haben oder ausdrücklich der elektronischen Zustellung zugestimmt haben, elektronisch zugestellt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung ist auf Antrag im Einzelfall die Erledigung auch schriftlich auf Papier auszufertigen.

(3a) Elektronische Auszüge aus der Datenbank des Firmenbuchs sowie Urkunden, die aus den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs abgerufen werden, sind zur Gewährleistung der Authentizität und Integrität mit der elektronischen Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3 GOG) zu versehen. Auf ausdrückliches Verlangen kann dies unterbleiben.

(4) In der Zeit zwischen 16.00 Uhr und 24.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist eine elektronische Zustellung nicht zulässig.

(5) Erledigungen, die zu eigenen Handen zuzustellen sind, sind ebenso wie der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (§ 54 GBG), von der elektronischen Zustellung ausgenommen.

(6) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

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