§ 1 Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2003

Anordnung zur Erstellung von Verbraucherpreisindizes

§ 1

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes gemäß dieser Verordnung Preiserhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

  1. 1. harmonisierte Verbraucherpreisindizes in Entsprechung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und
  2. 2. für die Jahre 2003 bis 2007 nationale Verbraucherpreisindizes in Entsprechung des Konzeptes "Inländer im Inland"

    zu erstellen.

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