Anordnung zur Erstellung von Verbraucherpreisindizes
§ 1
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes gemäß dieser Verordnung Preiserhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
- 1. harmonisierte Verbraucherpreisindizes in Entsprechung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und
- 2. für die Jahre 2003 bis 2007 nationale Verbraucherpreisindizes in Entsprechung des Konzeptes "Inländer im Inland"
zu erstellen.
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