§ 1 Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2015

Anordnung zur Erstellung von Verbraucherpreisindizes

§ 1.

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes gemäß dieser Verordnung Preiserhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

  1. 1. harmonisierte Verbraucherpreisindizes in Entsprechung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und
  2. 2. für die Jahre 2016 bis 2020 nationale Verbraucherpreisindizes in Entsprechung des Konzeptes „Inländer im Inland“
  1. zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

20002846

Dokumentnummer

NOR40178825

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