Anordnung zur Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
§ 1.
(1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der
- 1. Verordnung (EU) Nr. 93/2013 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf die Schaffung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum,
- 2. Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet,
- 3. Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte und
- 4. Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010)
- gemäß dieser Verordnung Daten für Zwecke gemäß Abs. 2 zu erheben.
(2) Auf Grundlage der gemäß Abs. 1 erhobenen Daten hat die Bundesanstalt zu erstellen:
- 1. den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum,
- 2. den Immobilienpreisindex und
- 3. Berechnungen von nichtfinanziellen Vermögensbilanzen über Grund und Boden gemäß ESVG 2010.
Schlagworte
Häuserpreisindizes
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024
Gesetzesnummer
20010691
Dokumentnummer
NOR40215496
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