§ 1 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

Alte FassungIn Kraft seit 14.10.2014

Anordnung zur Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

§ 1

(1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der

  1. 1. Verordnung (EU) Nr. 93/2013 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf die Schaffung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum,
  2. 2. der Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet,
  3. 3. der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte und
  4. 4. der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010)

gemäß dieser Verordnung Daten für Zwecke gemäß Abs. 2 zu erheben.

(2) Auf Grundlage der gemäß Abs. 1 erhobenen Daten hat die Bundesanstalt zu erstellen:

  1. 1. den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum,
  2. 2. den Immobilienpreisindex und
  3. 3. Berechnungen von nichtfinanziellen Vermögensbilanzen über Grund und Boden gemäß ESVG 2010.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)