1. Diese V ist durch § 6 Z 3 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, wieder in Kraft gesetzt worden. 2. Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden. 3. Die Berggerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 23 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden.
§. 1.
Die Gerichtshöfe erster Instanz werden angewiesen, vor Vorlage der Vorschläge für die Ernennung von fachmännischen Laienrichtern aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrts- und Bergbaukundigen, §. 9 der Ministerial - Verordnung vom 1. Juni 1897, R. G. Bl. Nr. 129, und §. 10 der Ministerial-Verordnung vom 1. Juni 1897, R. G. Bl. Nr. 128, die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen, auf Grund welcher die ernennungsberechtigten Ministerien das Vorhandensein des Erfordernisses der Unbescholtenheit der vorgeschlagenen Personen zu beurtheilen vermögen. Von der Einziehung solcher Erkundigungen ist nur dann abzusehen, wenn dem Gerichtshofe die vorgeschlagenen Personen ohnehin hinlänglich genau bekannt sind, um in dieser Richtung ein verlässliches Gutachten abgeben zu können.
Die infolge der angestellten Erkundigungen an den Gerichtshof gelangten Mittheilungen sind dem Gutachten anzuschliessen.
Schlagworte
§ 9 der V RGBl. Nr. 129/1897, § 10 der V RGBl. Nr. 128/1897
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2025
Gesetzesnummer
10000011
Dokumentnummer
NOR12000197
alte Dokumentnummer
N1189713232S
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