Errichtung des Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler
§ 1.
(1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler“ (in weiterer Folge „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet und ist von diesem zu verwalten.
(2) Aus den Mitteln der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ sind an Künstlerinnen und Künstler, die sich auf Grund des Ausbruchs von COVID-19 in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, Unterstützungsleistungen als privatwirtschaftliche Förderungen zur Abfederung von Einnahmenausfällen zu gewähren, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in Höhe von 175 Millionen Euro sicherzustellen.
(4) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem Kulturausschuss des Nationalrats sowie dem Bundesminister für Finanzen monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2022
Gesetzesnummer
20011214
Dokumentnummer
NOR40241035
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