§ 1.
(1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ein Beirat für außenwirtschaftspolitische Angelegenheiten eingerichtet.
(2) Mitglieder des Beirates sind ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der Oesterreichischen Nationalbank sowie je zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreichs, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Der Beirat dient der Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in Fragen der Außenwirtschaftspolitik, insbesondere durch die Begutachtung von Leitlinien und die Diskussion außenwirtschaftspolitischer Orientierungen. Die im Beirat vertretenen Institutionen haben den Informationsfluß über ihre Erfahrungen und Aktivitäten auf dem Sektor der Außenwirtschaftspolitik durch geeignete Maßnahmen, wie die Vorlage von Tätigkeitsberichten oder Länderberichten von Außenhandelsstellen, sicherzustellen. Darunter fallen auch Ersuchen über wirtschaftsrelevante Informationen, die im Wege der Außenhandelsstellen eingebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10001352
Dokumentnummer
NOR12015073
alte Dokumentnummer
N1199440555J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)