§ 1 Errichtung einer Zentralbibliothek für Medizin

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1994

§ 1.

(1) In Wien wird eine Zentralbibliothek für Medizin errichtet.

(2) Der Zentralbibliothek für Medizin in Wien obliegt die Beschaffung, Aufschließung und Bereitstellung der für die wissenschaftliche Forschung und Lehre erforderlichen Literatur sowie nach Maßgabe des § 115 Abs. 3 UOG auch sonstiger Informationsträger auf dem Gesamtgebiet der Medizin und ihrer Grenzgebiete in möglichster Vollständigkeit. Hiebei sind insbesondere die Bedürfnisse der Medizinischen Fakultät der Universität Wien sowie in Ergänzung der von den Universitätsbibliotheken wahrgenommenen Aufgaben die Bedürfnisse der medizinischen Fakultäten der Universitäten Graz und Innsbruck zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10009960

Dokumentnummer

NOR12125705

alte Dokumentnummer

N7199442227J

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