Einsetzung der Kommission
§ 1.
(1) Beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wird eine Kommission zur Gewährleistung der Sicherheit vertraulicher Informationen eingerichtet, welche insbesondere im Bereich der Friedenssicherung, der humanitären Hilfeleistung und der Katastrophenhilfe mit Internationalen Organisationen ausgetauscht werden.
(2) Als „vertrauliche Informationen“ sind jene Informationen anzusehen, die gemäß völkerrechtlichen Vereinbarungen mit den jeweiligen internationalen Organisationen als „klassifizierte Informationen“ bezeichnet werden und als Verschlußsachen zu behandeln sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10001473
Dokumentnummer
NOR12016186
alte Dokumentnummer
N1199713903H
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