Geltungsbereich
§ 1.
- 1. die öffentlichen mittleren und höheren Schulen,
- 2. das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien,
- 3. das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie
- 4. die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/2008)
(3) Unter höhere berufsbildende Schulen im Sinne dieser Verordnung fallen auch die höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
(4) Die §§ 2 bis 9 gelten insoweit nicht, als gemäß § 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, die zuständigen Schulbehörden regional Eröffnungs- und Teilungszahlen oder die Schulgemeinschaftsausschüsse oder die Schulforen schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben bzw. als gemäß § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes die Schulgemeinschaftsausschüsse schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben. Bei der schulautonomen Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen dürfen die der betreffenden Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/2008)
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
10009511
Dokumentnummer
NOR40191871
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