§ 1 Ernennung fachmännischer Laienrichter

Alte FassungIn Kraft seit

Ernennung. §. 1.

§ 1

Die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen für die selbständigen Handelsgerichte und für die Handelssenate der Kreis- und Landesgerichte, welche die Gerichtsbarkeit in Handels- oder Seesachen in erster oder zweiter Instanz ausüben, werden vom Justizminister im Einvernehmen mit dem Handelsminister ernannt.

Die Ernennung erfolgt auf gutächtlichen Vorschlag der Handels- und Gewerbekammer des Bezirkes für die Dauer von je drei Jahren; eine Wiederernennung ist nicht ausgeschlossen (§. 20 des Gerichtsorganisationsgesetzes).

(Anm.: Aufgehoben durch VfGH BGBl. Nr. 586/1975)

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