§ 1 Erlassung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2003

Zielbestimmung

§ 1.

Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.

Schlagworte

Tierbestand, Kulturgut

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20002750

Dokumentnummer

NOR40041392

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