§ 1 Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Heimarbeitstarif

für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes H 12/2015/V/33/2 Geltungsbereich

§ 1

Dieser Heimarbeitstarif gilt:

  1. a) Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg.
  2. b) Sachlich: für alle Heimarbeiten auf dem Gebiet der Schifflistickerei.
  3. c) Persönlich: für alle Auftraggeber/innen, die der Industrie und dem Gewerbe angehören und Heimarbeiten auf dem Gebiet der Schifflistickerei ausgeben, und für alle Heimarbeiter/innen, die solche Heimarbeiten übernehmen, sofern nicht für Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen durch einschlägige Heimarbeitsgesamtverträge eine andere Regelung getroffen wurde.

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