materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 380/2015
Heimarbeitstarif
für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes H 12/2014/V/33/2 Geltungsbereich
§ 1.
Dieser Heimarbeitstarif gilt:
- a) Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg.
- b) Sachlich: für alle Heimarbeiten auf dem Gebiet der Schifflistickerei.
- c) Persönlich: für alle Auftraggeber/innen, die der Industrie und dem Gewerbe angehören und Heimarbeiten auf dem Gebiet der Schifflistickerei ausgeben, und für alle Heimarbeiter/innen, die solche Heimarbeiten übernehmen, sofern nicht für Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen durch einschlägige Heimarbeitsgesamtverträge eine andere Regelung getroffen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
20009003
Dokumentnummer
NOR40166043
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