§ 1 Erlassung eines Heimarbeitstarifs für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 99/2023

Heimarbeitstarif

für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter H 2/2022/XIX/93/1 Geltungsbereich

§ 1.

  1. a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
  2. b) Fachlich: für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren, soweit diese Tätigkeiten nicht im Zusammenhang mit der Herstellung, Be- oder Verarbeitung eines Artikels erfolgen und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt sind.
  3. c) Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.

Schlagworte

Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

20011912

Dokumentnummer

NOR40244569

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