§ 1 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Geschäftsfall Reisebüro,
  2. b) Verkauf und Kundenberatung,
  3. c) Verkehrsgeografie.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Kaufmännisches Rechnen,
  2. b) Buchführung.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10007168

Dokumentnummer

NOR12077902

alte Dokumentnummer

N5199115874J

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