Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1.
(1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Geschäftsfall Fotohandel,
- b) Verkaufsförderung und Lagerung,
- c) Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung,
- d) Foto-, Film- und Videotechnik.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Kaufmännisches Rechnen,
- b) Buchführung.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
Schlagworte
Fototechnik, Filmtechnik
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10007160
Dokumentnummer
NOR12077810
alte Dokumentnummer
N5199115774J
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