§ 1 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Geschäftsfall Fotohandel,
  2. b) Verkaufsförderung und Lagerung,
  3. c) Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung,
  4. d) Foto-, Film- und Videotechnik.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Kaufmännisches Rechnen,
  2. b) Buchführung.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Schlagworte

Fototechnik, Filmtechnik

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10007160

Dokumentnummer

NOR12077810

alte Dokumentnummer

N5199115774J

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