§ 1 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Weber

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.1990

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Weber gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Fachrechnen,
  2. b) Fachkunde,
  3. c) Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10007072

Dokumentnummer

NOR12077054

alte Dokumentnummer

N5199012239J

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