Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1.
(1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Prüfarbeit,
- b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Wirtschaftsrechnen,
- b) Fachkunde,
- c) Entsorgung und Umweltschutz.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007071
Dokumentnummer
NOR12077045
alte Dokumentnummer
N5199012229J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
