Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1.
(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schalungsbauer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Prüfarbeit,
- b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Fachrechnen,
- b) Fachkunde,
- c) Werkstoffkunde.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10006943
Dokumentnummer
NOR12075595
alte Dokumentnummer
N5198810939E
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
