§ 1 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Fachrechnen,
  2. b) Fachkunde,
  3. c) Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006933

Dokumentnummer

NOR12075532

alte Dokumentnummer

N5198810768F

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