Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1.
(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Geschäftsfall Beherbergung,
- b) Fachkunde Gastronomie.
- Die Prüfung in den unter lit. a und b genannten Gegenständen erfolgt schriftlich und mündlich, wobei die Leistungen in beiden Teilen mit einer gemeinsamen Note zu bewerten sind.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Kaufmännisches Rechnen,
- b) Buchhaltung.
- Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
Schlagworte
Hotelgewerbeassistent
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Gesetzesnummer
10006484
Dokumentnummer
NOR12071204
alte Dokumentnummer
N51976150640
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