§ 1 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Großhandelskaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1976

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Großhandelskaufmann gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Großhandels-Geschäftsfall,
  2. b) Fachwarenkunde,
  3. c) Ein- und Verkaufspraxis im Großhandel.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Kaufmännisches Rechnen,
  2. b) Buchhaltung.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Gesetzesnummer

10006481

Dokumentnummer

NOR12071186

alte Dokumentnummer

N51976150430

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