§ 1 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1975

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Fachrechnen,
  2. b) Fachkunde,
  3. c) Fachzeichnen.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006409

Dokumentnummer

NOR12070432

alte Dokumentnummer

N51975145080

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)