§ 1 Erlassung der Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates

Alte FassungIn Kraft seit 24.3.1978

vgl. § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 3 bis 5 und § 39 Abs. 2 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

§ 1.

(1) Der Landesverteidigungsrat ist vom Bundeskanzler einzuberufen.

(2) Gegenstand der Beratungen des Landesverteidigungsrates sind:

  1. a) Allgemeine oder teilweise Einberufung zum außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 28g Abs. 3 des Wehrgesetzes;
  2. b) vorläufige Aufschiebung der Rückversetzung von Wehrpflichtigen in die Reserve gemäß § 32 Abs. 2 des Wehrgesetzes;
  3. c) Einberufung zu außerordentlichen Übungen durch den Bundesminister für Landesverteidigung gemäß § 28g Abs. 4 und 5 des Wehrgesetzes;
  4. d) Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß § 28b Abs. 1 des Wehrgesetzes;
  5. e) sonstige Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung hinausgehen;
  6. f) Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung, soweit sie nicht unter lit. a bis e fallen und nach Ansicht des Vorsitzenden, des Bundesministers für Landesverteidigung oder von mindestens einem der dem Landesverteidigungsrat angehörenden Vertreter der politischen Parteien von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(3) Der Landesverteidigungsrat ist in allen Angelegenheiten des Abs. 2 zu hören, in Fällen der lit. a, b oder c jedoch nur, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt. Liegt keine Gefahr im Verzug vor, so ist der Landesverteidigungsrat in den Fällen des Abs. 2 lit. a und b vor Beschlußfassung der Bundesregierung, jedenfalls aber vor Erstattung eines entsprechenden Vorschlages an den Bundespräsidenten zu hören, im Falle des Abs. 2 lit. c vor der Verfügung der Einberufung zu außerordentlichen Übungen, ferner im Falle des Abs. 2 lit. d vor Erlassung der Verordnung.

(4) Dem Landesverteidigungsrat obliegt es, für Maßnahmen in allen Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung Empfehlungen zu erteilen.

(5) Sofern der Vorsitzende, der Bundesminister für Landesverteidigung oder mindestens ein dem Landesverteidigungsrat angehörender Vertreter der politischen Parteien dessen Einberufung begehrt, hat der Bundeskanzler eine Sitzung des Landesverteidigungsrates anzuberaumen, die innerhalb von 14 Tagen stattzufinden hat; die Einberufung ist schriftlich und unter Angabe des Beratungsgegenstandes zu begehren.

(6) Sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, hat der Bundeskanzler den Landesverteidigungsrat in den Fällen des Abs. 2 lit. a, b und c unverzüglich einzuberufen.

vgl. § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 3 bis 5 und § 39 Abs. 2 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

Schlagworte

Anhörungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10005459

Dokumentnummer

NOR12060210

alte Dokumentnummer

N4197811301A

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