§ 1 ErgZV 2023

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 420/2023).

§ 1.

Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2023

  1. 1. a) für Beamtinnen und Beamte 1 110,26 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 171,31 €;
  2. b) für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, 1 751,56 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 171,31 €;
  3. 2. für den überlebenden Ehegatten 1 110,26 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 171,31 €;
  4. 3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 408,36 € und nach diesem Zeitpunkt 725,67 €;
  5. 4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 613,16 € und nach diesem Zeitpunkt 1 110,26 €;
  6. 5. für einen früheren Ehegatten 1 110,26 €.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012136

Dokumentnummer

NOR40249685

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