Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 367/2018).
§ 1.
Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2018
- 1. für Beamtinnen und Beamte 909,42 € und erhöhen sich für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 454,10 € und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 140,32 €;
- 2. für den überlebenden Ehegatten 909,42 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 140,32 €;
- 3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 334,49 € und nach diesem Zeitpunkt 594,40 €;
- 4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 502,24 € und nach diesem Zeitpunkt 909,42 €;
- 5. für einen früheren Ehegatten 909,42 €.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019
Gesetzesnummer
20010073
Dokumentnummer
NOR40199427
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)