§ 1 ErgZV 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 1.

Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2017

  1. 1. für Beamtinnen und Beamte 889,84 € und erhöhen sich für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 444,33 € und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 137,30 €;
  2. 2. für den überlebenden Ehegatten 889,84 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 137,30 €;
  3. 3. für eine Halbweise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 327,29 € und nach diesem Zeitpunkt 581,60 €;
  4. 4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 491,43 € und nach diesem Zeitpunkt 889,84 €;
  5. 5. für einen früheren Ehegatten 889,84 €.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20009746

Dokumentnummer

NOR40188848

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