§ 1 ErgZV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 358/2008).

§ 1.

Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2008

  1. 1. für den Beamten 747 € und erhöhen sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 373 € und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 78,29 €;
  2. 2. für den überlebenden Ehegatten 747 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 78,29 €;
  3. 3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 € und nach diesem Zeitpunkt 488,24 €;
  4. 4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 412,54 € und nach diesem Zeitpunkt 747 €;
  5. 5. für einen früheren Ehegatten 747 €.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

20005581

Dokumentnummer

NOR40092993

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