I. HAUPTSTÜCK.
Ermittlung der Krankheit. Anzeigepflichtige Krankheiten.
§ 1.
(1) Anzeigepflichtige Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1. Aussatz (Lepra), Cholera (asiatische), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Wochenbettfieber, übertragbare Kinderlähmung, bakterielle Lebensmittelvergiftung, Milzbrand, Papageienkrankheit (Psittakose), Paratyphus, Pest, Pocken (Blattern), Rotz, übertragbare Ruhr, Wutkrankheit (Lyssa) sowie Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere, Tularaemie, Typhus (Abdominaltyphus, Bauchtyphus), infektiöse Hepatitis (Hepatitis epidemica und Serumhepatitis).
- 2. Bang'sche Krankheit, Diphtherie, übertragbare Gehirnentzündung, übertragbare Genickstarre, Keuchhusten, Körnerkrankheit, (Ägyptische Augenentzündung (Trachom)), Leptospiren-Erkrankungen, Malaria, Rückfallfieber, Scharlach, Trichinose.
(2) Wenn eine im ersten Absatz nicht bezeichnete Krankheit unter Erscheinungen oder unter Verhältnissen, insbesondere in Kurorten, Anstalten und Internaten, auftritt, die ihre Verbreitung in gefahrdrohender Weise oder im weiteren Umfange besorgen lassen, kann diese Krankheit durch Verordnung allgemein, für eine bestimmte Zeitdauer oder für bestimmt zu bezeichnende Gebiete der Anzeigepflicht unterworfen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR12129984
alte Dokumentnummer
N8195028980L
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