§ 1 EPER-V

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2002

Ziel

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Ermittlung und Meldung von Schadstoffemissionsfrachten zur Erstellung eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters. Mit ihr wird Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-RL) und der Entscheidung der Kommission 2000/479/EG über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) nachgekommen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20002111

Dokumentnummer

NOR40033562

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