Ziel
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Ermittlung und Meldung von Schadstoffemissionsfrachten zur Erstellung eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters. Mit ihr wird Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-RL) und der Entscheidung der Kommission 2000/479/EG über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) nachgekommen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20002111
Dokumentnummer
NOR40033562
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