Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998
§ 1.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die
- 1. von der Österreichischen
- Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),
- 2. von einer oder mehreren Sondergesellschaften (§ 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1964) oder
- 3. von der Österreichischen
- Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) gemeinsam mit einer oder mehreren der in Z 2 genannten Sondergesellschaften
- im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen, und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
- 1. der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 12 500 Millionen Schilling an Kapital und 12 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
- 2. die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 1 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
- 3. die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre nicht übersteigt;
- 4. die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatzes) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 276/1969 und 494/1974) beträgt:
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( Rückzahlungskurs abzüglich Nettoerlös )
100 x ( der Kreditoperation in Hundertsätzen )
( Zinsfuß + ------------------------------------- )
( Mittlere Laufzeit )
---------------------------------------------------------
- Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen;
- 5. die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut Z 4 nicht mehr als das zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt und
- 6. der Erlös der Kreditoperationen ausschließlich zum Ausbau und der Fertigstellung von Großkraftwerken, insbesondere der Werke Abwinden-Asten, Annabrücke, Malta, Melk, Voitsberg III und Zillergründl, zur Finanzierung von Investitionen der Verbundgesellschaft, insbesondere deren Übertragungseinrichtungen, zur Durchführung von Fertigstellungs- und Ergänzungsinvestitionen an bereits in Betrieb befindlichen Anlagen sowie zur Finanzierung von Planungsarbeiten für neue Projekte verwendet wird.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 Z 4 und 5 sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2 Z 4 und 5 zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße
in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der
Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit
1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.
vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998
Schlagworte
§ 1357 ABGB, JGS Nr. 946/1811, BGBl. Nr. 184/1955
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
10004275
Dokumentnummer
NOR12046752
alte Dokumentnummer
N3197813560P
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