§ 1.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Haupt- und Nebenbahnen und für deren Anschlußbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes 1957 sowie für solche Eisenbahnen, auf denen das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft gemäß § 51 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957 einen beschränkt-öffentlichen Verkehr zugelassen hat.
Schlagworte
Hauptbahn
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Gesetzesnummer
10011347
Dokumentnummer
NOR12146793
alte Dokumentnummer
N9196149321J
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