§ 1 Elektrizitätsförderungsgesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1963

§ 1.

(1) Unternehmungen, die ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke der Stromabgabe an Dritte elektrische Energie erzeugen oder leiten (Elektrizitätsversorgungsunternehmungen), können zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren 1952 bis 1968 endenden Wirtschaftsjahre steuerfreie Rücklagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bilden.

(2) Die Zuweisungen an die steuerfreie Rücklage dürfen 80 v. H. des steuerpflichtigen Gewinnes, der sich vor Bildung der Rücklage im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus dem Betrieb der Elektrizitätsversorgungsunternehmung ergeben würde, nicht übersteigen. Eine allfällige Gewerbesteuerrückstellung ist von dem nach Bildung der Rücklage (Abs. 1) verbleibenden Gewinn zu berechnen. Neben dieser Zuweisung dürfen für das Kalenderjahr 1952 keine Zuweisungen an Rücklagen auf Grund des Investitionsbegünstigungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 192/1951, vorgenommen werden.

(3) Die Begünstigung gemäß Abs. 1 kann nur von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 Einkommensteuergesetz ermitteln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 194/1963

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006212

Dokumentnummer

NOR12068598

alte Dokumentnummer

N5195325461L

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