1. Abschnitt
Allgemeines Geltungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen und für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen auf normalspurigen Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957. Die Bestimmungen des 5. Abschnitts gelten darüber hinaus für Betriebsbedienstete im Bereich aller Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957.
(2) Die in voller Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Haupt- und Nebenbahnen,
die auf der linken Hälfte einer Seite nur für Hauptbahnen. | die auf der rechten Hälfte einer Seite nur für Nebenbahnen. |
(3) Die Bestimmungen für Neubauten gelten auch für umfassende Umbauten.
(4) Die Bestimmungen für Neubauten sind bei der Instandhaltung so weit zu berücksichtigen, als die hiedurch bedingten Änderungen keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen.
(5) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit nicht durch Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Sinne der §§ 90 und 106 des Eisenbahngesetzes 1957 einschränkend oder ergänzend etwas anderes bestimmt ist.
(6) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen wie beispielsweise Betriebsleiter, Triebfahrzeugführer oder Arzt nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(7) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet “Sicherheit und Ordnung" “Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen".
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