1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlussbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes.
(2) Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(3) Für Bauarbeiten von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlussbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, und die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieser Verordnung, soweit der 4. Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.
(4) Die Bestimmungen des Anhangs 3 (Handzeichen) der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, gelten soweit der 5. Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.
(5) Die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(6) Der 7. Abschnitt dieser Verordnung ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, aufgestellt wurden oder betrieben werden.
(7) Die Bestimmungen der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(8) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitgeber, Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Schlagworte
Hauptbahn, BGBl. Nr. 60/1957, BGBl. Nr. 340/1994
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019
Gesetzesnummer
20000181
Dokumentnummer
NOR40140564
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