§ 1.
Die zugelassenen Eintrittstellen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit Herkunft aus Drittländern sind im Anhang angeführt.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20008779
Dokumentnummer
NOR40161224
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