§ 1 Einrichtung des Studienversuches Tapisserie

Alte FassungIn Kraft seit 14.2.1992

Einrichtung

§ 1.

Der Studienversuch Tapisserie ist an der Akademie der bildenden Künste in Wien einzurichten. Der Studienversuch beginnt mit dem auf die Kundmachung des Studienplanes folgenden Wintersemesters und endet mit Ablauf der doppelten der im § 2 angeführten Studiendauer.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009671

Dokumentnummer

NOR12123711

alte Dokumentnummer

N7199210508Y

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