Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
(1) Zur Erprobung, ob die Fertigkeiten und Kenntnisse für qualifizierte berufliche Tätigkeiten in der Abfall- und Abwasserbewirtschaftung zur Ausübung einer qualifizierten umweltbezogenen beruflichen Tätigkeit befähigen und in der Form eines Lehrberufes erlernt werden könne, wird der Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre.
(3) Die gleichzeitige Ausbildung im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker und in einem weiteren Lehrberuf ist nur dann zulässig, wenn der weitere Lehrberuf mit dem Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker verwandt ist.
Schlagworte
Abfallbewirtschaftung, Recyclingtechniker
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10007255
Dokumentnummer
NOR12078729
alte Dokumentnummer
N5199222805J
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