§ 1 Einführung eines strengere Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Säger

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Soweit sich § 1 auf die Art des Nachweises der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht, ist ihm durch das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, (materiell) derogiert worden (vgl. § 375 Abs. 1 Z 51 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974).

1. Zu § 1a Abs. 1 lit. b Z 44 der Gewerbeordnung: D.i. die Gewerbeordnung 1859; nunmehr § 103 Abs. 1 lit. b Z 38 der Gewerbeordnung 1973. 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1974

§ 1.

(1) Für den Antritt des gebundenen Gewerbes der Säger (§ 1a Abs. 1 lit. b Z. 44 der Gewerbeordnung) ist der Nachweis der Befähigung durch Zeugnisse über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses oder sonstigen Ausbildungsverhältnisses in Sägewerksbetrieben und über eine nach ordnungsmäßiger Beendigung des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) geleistete Dienstzeit in Sägewerksbetrieben erforderlich.

(2) Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) im Sinne des Abs. 1 ist durch das Lehrzeugnis (den Lehrbrief, das Ausbildungszeugnis) und das Zeugnis über die allenfalls vorgesehene, mit Erfolg abgelegte Lehrlingsprüfung (Ausbildungsabschlußprüfung) nachzuweisen. Statt des Prüfungszeugnisses kann bei Lehrverhältnissen in Gewerbebetrieben eine Bestätigung der zuständigen Fachgruppe, bei Lehr- oder Ausbildungsverhältnissen in der Landwirtschaft zugehörigen Betrieben eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer darüber beigebracht werden, daß zur Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) eine solche Prüfung nicht vorgesehen war.

(3) Die gesamte Verwendungszeit (Lehr- oder sonstige Ausbildungszeit und Dienstzeit) muß mindestens fünf Jahre betragen und eine Tätigkeit am Rundholzplatz, an Sägewerkshauptmaschinen (in der Sägehalle), bei der Werkzeugbehandlung und am Schnittholzplatz umfassen.

1. Zu § 1a Abs. 1 lit. b Z 44 der Gewerbeordnung: D.i. die Gewerbeordnung 1859; nunmehr § 103 Abs. 1 lit. b Z 38 der Gewerbeordnung 1973.

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1974

Schlagworte

Ausbildungsabschlussprüfung

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

10006232

Dokumentnummer

NOR12068757

alte Dokumentnummer

N5195614483S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)