§ 1 Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

§ 1

In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) des Landes Tirol einbezogen:

  1. 1. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Waidring;
  2. 2. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Absam;
  3. 3. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Finkenberg;
  4. 4. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Rum;
  5. 5. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Bichlbach;
  6. 6. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Zirl.

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