§ 1 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

1. Abschnitt

Allgemeines Gegenstand der Eignungsprüfung

§ 1.

Aufnahmewerber und Aufnahmewerberinnen in den Exekutivdienst (in Folge Aufnahmewerbende) sind im Zuge des Auswahlverfahrens auf ihre körperliche und geistige Eignung, Bewerber und Bewerberinnen für bestimmte Verwendungen (Sonderverwendungen) auf ihre verwendungsspezifische, insbesondere geistige oder körperliche Eignung, zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40144003

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